Der Paragraph 34a Gewerbeordnung bildet zusammen mit der Bewachungsverordnung die gesetzliche Grundlage für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die die Verantwortung für die Sicherheit fremden Lebens und Eigentums tragen, im behördlichen Sinn zuverlässig sind und sich für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe persönlich und fachlich eignen.
Wenn Sie die Arbeit im Bewachungsgewerbe anstreben, müssen Sie, je nach Art der angestrebten Tätigkeit, entweder erfolgreich an der Unterrichtung nach § 34a GewO teilnehmen oder die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO (umgangssprachlich auch “der kleine oder große 34a-Schein”) bestehen.
Wenn Sie die Arbeit im Bewachungsgewerbe anstreben, müssen Sie, je nach Art der angestrebten Tätigkeit, entweder erfolgreich an der Unterrichtung nach § 34a GewO teilnehmen oder die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO (umgangssprachlich auch “der kleine oder große 34a-Schein”) bestehen.
Sachkundeprüfung Themen
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Wie wird Recht definiert?
Summe aller gesellschaftlichen Normen!
geschriebenes- oder Gewohnheitsrecht
Recht hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun!
Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat!
Recht hat nicht wer Recht hat, sondern der, der Recht bekommt!
Rechtssystem in der Bundesrepublik Deutschland
DAS PRIVATRECHT
(z.B. BGB, Arbeitsrecht, Vertrags- und Schuldrecht, Handelsrecht etc.)
DAS ÖFFENTLICHE RECHT
(z.B. StGB, Gewerberecht, Verkehrsrecht, Baurecht, StPO, Waffenrecht etc.)
Bedeutung des Föderalismus
Deutschland ist ein Bundesstaat und besteht aus 16 Bundesländern.
Das Zusammenwirken von Bund und Ländern wird als Föderalismus bezeichnet. Dabei kommt den Bundesländern in einem bestimmten Rahmen eine Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenz für ihr eigenes Territorium zu, während die Regelungen des Gesamtstaates in allen Bundesländern zur Anwendung kommen.
Rechtssystematik
Rechtsstaat
Rechtsgrundlagen für alle Staatsgewalten z. B. keine Verurteilung ohne Gesetz
Republik
kein Staatsoberhaupt auf Grund von Geburt oder auf Lebenszeit
Bundesrepublik
Föderation auf zwei Ebenen, Bund und Länder Artikel 20 GG Abs. 2 Organe der Staatsgewalt
Gesetzgebende Gewalt (Legislative)
(Bundestag, Bundesrat)
Rechtsprechende Gewalt (Judikative)
(Richter)
Vollziehende Gewalt (Exekutive)
(Polizei, Sachbearbeiter der Gewerbebehörde)
Bürgerrechte aus dem Grundgesetz (GG)
Als Bürgerrechte bezeichnet man hingegen die Grundrechte, die nur deutschen Staatsbürgern zugebilligt werden. Hierzu zählen zum Beispiel das Wahlrecht, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Berufswahl. ...
Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Inhalt und Bedeutung der Grundrechte
Für Sicherheitsmitarbeiter bedeutsame Grundrechte
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde
Art. 2 Abs. 1 GG Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 2 GG Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit
Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz
Art. 5 GG Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
Art. 9 GG Vereinigungsfreiheit
Art. 10 GG Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 12 GG Berufs- und Betätigungsfreiheit
Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 GG Schutz des Eigentums
Art. 19 GG Einschränkung von Grundrechten
Art. 20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht
Art. 104 GG Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung
Abgrenzung der Polizei zur privaten Sicherheit
Polizei:
Die Polizei hat die Aufgabe, vom Einzelnen und der Allgemeinheit die Gefahren abzuwehren, durch die, die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.
(§1 Musterentwurf für ein bundeseinheitliches Polizeigesetz)
Rechtsgrundlage: § 163 StPO Die Polizei unterliegt dem
Sicherheitsdienst
Sicherheitsdienst:
Die privaten Sicherheitsunternehmen haben die Aufgabe, Gefahren für die (inner-) betriebliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
Der Sicherheitsmitarbeiter unterliegt dem
Opportunitätsprinzip:
= Sicherheitsmitarbeiter kann, aber muss nicht tätig werden.
Public-Private-Partnership
Public Private Partnership ist eine Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Sicherheitsunternehmen. Sie bezeichnet die unterschiedlichen Arten der Zusammenarbeit von öffentlichen Institutionen und Privaten.
Gewerberecht
Was ist das überhaupt?
Regelung der Erlaubnispflichten für Gewerbetreibende
Die Gewerbeaufsichtsbehörde
Überwacht die Einhaltung der staatlichen Schutzvorschriften wie:
ArbSchutzG (Das Arbeitsschutzgesetz)
GewO (Die Gewerbeordnung)
ArbStättV mit ASR (Die Arbeitsstättenverordnung / Arb.stätt.RL)
GefahrstoffV (Die Gefahrstoffverordnung)
GGVS (Die Gefahrengutverordnung Straße)
VbF (Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
Das Jugendschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz
Allgemeine Regelungen Bewachungsgewerbe
in der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere im § 34a
Regelung der Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe (und andere Gewerbe)
in der Bewachungsverordnung (BewachV)
Bewachungsverordnung
Ausführung der Pflichten des Gewerbetreibenden und seiner Beschäftigten
Gewerbetreibende und deren Personal
Wer ein Sichrheitsunternehmen anmelden beziehungsweise führen möchte, muss besondere Voraussetzungen erfüllen (Bewachungserlaubnis).
Zuverlässigkeit
geordnete Vermögensverhältnisse
Bescheinigung der IHK über den Sachkundenachweis nach §34a GewO
Haftpflichtversicherung
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen (Unterichtung oder Sachkundeprüfung), dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
3. mind. 18 Jahre alt (oder Ausbildung ab 16 Service/Fachkraft für Schutz und Sicherheit)
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichen öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes […], von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Meldung von Wachpersonal
Nur Einsatz von zuverlässigen Personen
Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme: Fachkraft für Schutz und Sicherheit, 16 Jahre)
Der Unterrichtungsnachweis (gem. § 34a GewO) (Ausnahme: FK für S. und S.)
Die Meldung der künftig zu beschäftigten Person an die zuständige Behörde
Die Jahresmeldung der ausgeschiedenen Mitarbeiter bis 31. März des darauffolgenden Jahres
Bewachungsverordnung
Nach der Bewachungsordnung muss die, den Wachdienst regelnde, Dienstanweisung insbesondere den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
Hinsichtlich des Unterrichtungsverfahrens der Beschäftigten, des privaten Sicherheitsgewerbes, sieht die Bewachungsverordnung vor, dass sowohl der Gewerbetreibende selbst, als auch seine Beschäftigten, durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die erforderlichen Grundkenntnisse, nachzuweisen haben.
Umfang der Versicherung
Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(Zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen)
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
1. für Personenschäden (1 Millionen €)
2. für Sachschäden (250 000 €)
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen (15 000 €)
4. für reine Vermögensschäden (12 500 €)
Dienstanweisung
1. Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln.
2. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung Auszuhändigen.
3. Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
Arten Dienstanweisung:
Allgemeine Dienstanweisung
objektbezogene Dienstanweisung
Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
Darin müssen unbedingt enthalten sein:
Der Name und Vornamen der Wachperson / Dienstnummer (Diskothek)
Der Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
Unterschrift der Wachperson
Die Unterschrift des Gewerbetreibenden oder eines Vertreters
Bewacherregisteridentifikationsnummer
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden!
Der Ausweis muss im Dienst immer mitgeführt werden + Personalausweis
Der Ausweis ist auf Verlangen den Behördenvertretern vorzeigen
WP müssen sichtbar ein Schild mit Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen:
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
Bewachung von Asylunterkünften
Großveranstaltungen
Nicht sichtbar (Ladendetektiv)
Dienstkleidung
1. Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
2. Wachpersonen, die ein befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung tragen.
Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
Für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist zu sorgen
Die tatsächliche Gewalt von Waffen, oder Munition nur Personen überlassen, die zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet sind (im Sinne des Waffenrechts)
Eine ordnungsgemäße Übergabe oder Rücknahme der Waffen und / oder Munition muss sichergestellt sein
Nach einem Schusswaffengebrauch besteht Anzeigepflicht bei der Behörde / Polizei
Datenschutz
Was ist Datenschutz?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht einer jeden Person, selbst bestimmen zu können, was mit den eigenen personengebundenen Daten geschieht. Im Hinblick auf die Erhebung, Speicherung und Nutzung personengebundener Daten muss jede Person abschätzen können,
wer entsprechende Daten erhoben hat,
wo sie gespeichert sind und
was mit den Daten geschieht.
Eingriffe in dieses Recht sind nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Jede Person muss wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es kein "belangloses" Datum mehr. Die Erhebung personenbezogener Daten im nicht öffentlichen Bereich (Betriebe, Geschäfte, Unternehmen) setzt voraus, dass das schriftliche Einverständnis des Dateninhabers vorliegt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten wesentliche Bestandteile des Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Zweck und Anwendungsbereich
Allgemeines wie:
Zweck des Gesetzes
gilt für öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Öffentliche Stellen im Sinne der Datenschutzgesetze sind
Behörden
Stiftungen
Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Nicht öffentliche Stellen:
alle privaten Daten-Verarbeiter. Dazu zählen auch Unternehmen und Betriebe. Der Gewerbebetreibende muss die beschäftigten Personen in seinem Gewerbebetrieb bzgl. des Datenschutzes schriftlich verpflichten, dass diese auch nach dem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
Begriffsbestimmungen
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über:
persönliche (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) und
sachliche ( versichert?, Schulden?, Vorstrafen?, etc.)
Verhältnisse einer bestimmten Person
Es gibt:
automatisierte Verarbeitungen und
nicht-automatisierte Dateien
Erheben: ist das Beschaffen von Daten über einen Betroffenen
Verarbeiten:
ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Dateien
Nutzen:
Ist jede Verwendung personenbezogener Dateien, soweit es sich um Vorarbeiten handelt
Datensparsamkeit – Datenvermeidung gemäß § 3a BDSG:
Ziel ist es, dass keine oder so wenig wie möglich personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2). Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit
4. der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechte des Betroffenen
auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
auf Berichtigung, soweit gerechtfertigt.
auf Löschung, soweit Speicherung unzulässig oder Zweck weggefallen ist und
auf Sperrung, soweit Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Beispiel:
Sie wurden durch die Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen (die bereits bei hinreichendem Tatverdacht zulässig ist). Bei Feststellung Ihrer Unschuld müssen diese „Daten“ unverzüglich gelöscht werden.
Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet.
Bürgerliches Recht
Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB Beginn der Rechtfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt.
Rechtfertigungsgründe
Anders als die Polizei können private Sicherheitsunternehmen keine Hoheitsbefugnisse für sich in Anspruch nehmen. Die Beschäftigten privater Sicherheitsunternehmen können folglich nur auf sogenannte Jedermannsrechte zurückgreifen:
Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist das sonst strafbare Handeln nicht strafbar. Außerdem entfällt in den meisten Fällen zudem die Schadensersatzpflicht.
Notwehr NothilfeNotstand SelbsthilfeBesitzwehrVorläufige Festnahme
Jedermannsrechte
Jedermannsrechte sind die Rechte, die jeder Bürger besitzt und ggf. davon Gebrauch machen kann, um einen rechtswidrigen Angriff auf seine Rechtsgüter abzuwenden!
Geschützte Rechtsgüter sind z.B. Leib, Leben, Besitz, Eigentum, Gesundheit, Freiheit, Ehre
Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsgründe sind keine allgemeinen Befugnisse. Sie entschuldigen „AUSNAHMSWEISE“ rechtswidrige Taten die sonst unter Strafe stehen.
Eine Schadensersatzpflicht bleibt womöglich bestehen.
Entschuldigungsgründe sind:
Entschuldigender Notstand
Notwehrüberschreitung/Notwehrexzess
Putativnotwehr
Notwehr/Notstand
Bei Notwehr geht die gegenwärtige Gefahr nur von einem Menschen aus.
Bei Notstand geht die gegenwärtige Gefahr nur von einem Tier oder Sache (Ereignis) aus.
§ 227 BGB Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 BGB Notstand (Verteidigungsnotstand)
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 904 BGB Notstand (Angriffsnotstand)
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 229 BGB Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Voraussetzung:
Zivilrechtlicher Anspruch
Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar
Anspruchsvereitelung droht
Handlung:
Wegnehmen
Zerstören
Beschädigen
Festnehmen
Widerstand beseitigen
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
Gemäß § 859 BGB darf sich der Besitzer einer Sache einer verbotenen Eigenmacht in Form einer Besitzstörung oder eines Besitzentzuges, notfalls auch mit Gewalt erwehren. (Besitzwehr)
Wurde einem eine Sache weggenommen und der Täter wird auf frischer Tat betroffen, so darf man die Sache notfalls auch mit Gewalt wieder abnehmen. (Besitzkehr)
Putativ-Notwehr (vermeintliche Notwehr)
Nimmt der Angegriffene irrtümlich an, die Voraussetzungen von Notwehr seien gegeben, so kann er nicht bestraft werden. Man kann aber durch Fahrlässigkeit bestraft werden, wenn man leicht hätte erkennen können, dass es sich in Wirklichkeit beispielsweise um eine Spielzeugwaffe handelte!
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der zu erwartende Schaden (den der Verteidiger anrichtet) darf nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg (Abwehr der Gefahr) stehen!
Eigentum und Besitz
Eigentum im Sinne des BGB ist grundsätzlich die unbeschränkte rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
(Rechtsherrschaft)
Besitz ist tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache
(Sachherrschaft)
§ 855 BGB Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht ist jede nicht ausdrücklich vom Besitzer gestattete Einwirkung auf die Sache, es sei denn, das Gesetz gestattet oder verlangt sie.
Verbotene Eigenmacht kann in Form einer Besitzstörung oder Besitzentziehung erfolgen.
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Der Besitzdiener einer Sache darf sich gem. § 860 BGB einer Verbotenen Eigenmacht notfalls auch mit Gewalt erwehren, als wenn er selbst Besitzer der Sache wäre.
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
Gemäß § 823 BGB liegt Schandensersatzpflicht vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonsitges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt wurde.
Der Schadensverursacher ist verpflichtet den entstandenen Schaden zu Ersetzen.
Strafgesetzbuch
Was ist das StGB überhaupt?
Das Strafgesetzbuch (StGB) umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzugen für eine Straftat und Ihre Rechtsfolgen festgelegt sind.
Hauptziel der Bestrafung im Strafrecht ist neben der Räue, die Verhinderung weiterer Straftaten.
Aufgebaut ist das StGB in 2 Teile:
Allgemeine Teil (§§ 1 - 79 b)
Allgemeine Vorschriften die zur Beurteilung von Straftaten angewendet werden
Besonderer Teil (§§ 80 -358)
Alle Straftaten die es gibt sind dort aufgelistet
Was ist eine Straftat und welche Strafen gibt es?
Eine Straftat oder auch als Delikt, ist ein Verhalten das durch ein Gesetz mit einer Strafe bedroht wird.
Straftaten/Delikte setzen sich zusammen aus:
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Alle drei Teile müssen für eine Straftat erfüllt sein, entfällt nur einer der Teile, liegt keine Straftat mehr vor.
Wurde eine Straftat begangen folgt in der Regel ein Strafprozess mit einen Urteil des zuständigen Richters.
Dieser entscheidet ob es eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird.
War die Straftat Vorsatz oder Fahrlässig?
Strafbar ist in erster Linie erstmal nur vorsätzliches handeln, aber auch fahrlässiges handeln kann bestraft werden.
Vorätzliches Handeln ist das Handeln mit Wissen und Wollen in dem Bewusstsein dass die Handlung widerrechtlich ist. Die Person handelt also bewusst und in voller Absicht.
Fahrlässiges Handeln hingegen ist das außer acht lassen der erforderlichen Sorgfalt. Die Person handelt also ohne Absicht, aber mit einer Unvorsichtigkeit.
Arten von Straftaten
Man unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen.
Verbrechen sind Straftaten die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bestraft werden. Auch der Versuch eine Verbrechen zu begehen ist strafbar. (Bsp. § 211 StGB - Mord)
Vergehen sind Straftaten die mit maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe geahndet werden. Dort ist der Versuch nur strafbar, wenn dieser auch im jeweiligen Paragraphen erwähnt wird. (Bsp. § 242 StGB - Diebstahl)
Der Versuch einer Straftat
Laut § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es audrücklich bestimmt
Der Versuch kann mider bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
Hat der Täter während der Tat erkannt, dass sein Vorhaben nichts wird und bricht diesen vorzeitig ab, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach eigenem ermessen mildern(§ 49 Abs. 2).
Rechtfertigungsgründe im Strafrecht
Nur wenn der der Täter auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist er auch strafbar zu machen.
Deswegen wird geschaut, ob der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Kann er dies, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und er ist nicht strafbar zu machen, selbst wenn er objektiv eine Straftat begangen hat.
Rechtfertigungsgründe im Strafrecht können zum Beispiel sein:
Notwehr § 32 StGB
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notstand § 228 BGB
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Hat der Handelnde die Gefahr aber selbst verschuldet, so ist er zum Schandensersatz verpflichtet.
Täterschaften
Begeht eine Person allein eine Straftat, so ist dieser ein Alleintäter.
Sind meherere Personen an einer Straftat beteiligt und am Taterfolg interessiert, so sind diese Personen Mittäter
§ 26 StGB - Anstiftung
(1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 StGB - Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richte tsich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Umgang mit Menschen
Der Umgang mit Menschen in der Sicherheitsbranche
Sicherheitsmitarbeiter haben täglich mit Kunden und den unterschiedlichsten Personen zu tun. Deswegen ist es wichtig, die Grundzüge menschlichen Verhaltens, Reaktionen, Emotionen und andere Faktoren zu kennen. Wer andere Menschen versteht und weiß, wie mit ihnen umzugehen ist, kann Gewaltsituationen vermeiden und diese Situationen durch gezielte Gesprächssteuerung deeskalieren.
Mit den richtigen Fähigkeiten können geschulte Sicherheitsmitarbeiter Gefahren erkennen, bevor diese überhaupt zustande kommen.
Besondere Personengruppen
Sicherheitsmitarbeiter haben es oft mit besonderen Personengruppen während ihrer Arbeit zu tun.
So müssen Sicherheitsmitarbeiter auf Jugendliche anders reagieren als auf Senioren oder alkoholisierte Personen.
Jugendliche legen sich gerne mit Erwachsenen an, bilden gerne Gruppen und wollen sich dort auch beweisen und sind schnell frustriert.
Deswegen sollte man ihnen mit Respekt entgegenkommen und Verständnis für Ihr Verhalten zeigen.
Senioren hingegen sind meistens nicht mehr so beweglich und wollen sich auch nichts mehr sagen lassen, weil sie z.B. den Sachverhalt nicht richtig verstehen.
Deshalb sollte man zu Senioren nett und sehr respektvoll sein und dazu noch laut und deutlich sprechen. Man sollte aber auch respektieren, wenn diese keine Hilfe benötigen oder möchten.
Alkoholisierte Personen sind bekannt dafür, eine verlangsamte Reaktion zu haben und vergessen meist Dinge, die man bereits gesagt hat. Hinzu kommt, dass alkoholisierte Personen zu schnellen Stimmungsschwankungen neigen und dies die Gewaltbereitschaft erhöhen kann.
Hier sollten Sicherheitsmitarbeiter nicht die Nerven verlieren, auch wenn Sie öfters etwas wiederholen müssen und beleidigt werden.
Motivation
Die Gesamtheit der Beweggründe, die zur Bereitsschaft einer Handlung führen, nennt man Motivation. Sie ist der Motor für ein bestimmtes Handeln/Verhalten.
Das Streben des Menschen nach Zielen oder Wünschen beruht auf emotionaler und neuronaler Aktivität.
Bedürfnisse
Der Mensch hat eine vielzahl unterschiedlichster Bedürfnisse.
nach Maslow lassen sich die menschlichen Bedürfnisse in einer Pyramide darstellen.
Ganz oben steht die
Selbstverwirklichung
dann
Anerkennung
Gruppenzugehörigkeit
Schutz und Sicherheit
und zuletzt als Fundament die grundlegendsten Bedürfnisse, die
physiologischen Bedürfnisse wie Essen...
Selbstwertgefühl
Selbstsicherheit, Selbstvertrauen, Selbstbewusstsein
Selbstsicherheit ist eine Verhaltensweise.
Selbstsicherheit signalisiert, dass eine Person sich der Situation, in welcher sie sich befindet, gewachsen fühlt.
Selbstsicheres Auftreten ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung vieler Aufgaben im Spektrum eines/r SiMA!
Selbstvertrauen ist eine Charaktereigenschaft.
Ich verlasse mich auf meine eigenen geistigen, seelischen und körperlichen Anlagen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um meine Aufgaben und mein Leben zu bewältigen.
Menschen, die ein geringes Selbstvertrauen haben, fühlen sich schneller beleidigt, angegriffen oder provoziert und reagieren daher unangemessen.
Selbstbewusstsein ist…
- das Bewusstsein eines Menschen von sich selbst als denkendes, fühlendes Wesen
- die Überzeugtheit in die eigene Person und die eigenen Fähigkeiten
- zu wissen wer man ist, was für Eigenheiten, Stärken und Schwächen man hat. Sich seiner eigenen persönlichen Geschichte bewusst zu sein und sich selbst so zu akzeptieren wie man ist. Zu wissen woran man noch arbeiten kann, dabei aber nie seine einzigartigen, individuellen Stärken aus dem Auge verliert.
Aber auch an sich selbst zu glauben. Von seiner eigenen Person überzeugt zu sein. Sich selbst sagen zu können: Ich bin toll, so wie ich bin! Ich liebe mich als Mensch, mit all meinen starken und schwachen Seiten.
Minderwertigkeitsgefühl
ist die Summe aller (negativen) Erlebnisse
sie stört unsere Menschenkenntnis
die eigenen Leistungen werden unterschätzt
Leistungen Anderer werden überschätzt
es entsteht Unsicherheit im Handeln und Auftreten
man kompensiert (Ausgleichen von …Ersatzbefriedigung als Ausgleich für Frustrationserlebnisse)
oftmals Frustration Aggression Konflikt
sie ist beeinflussbar und daher änderbar
Fehlerquellen von Minderwertigkeitsgefühlen
Diese Menschen reagieren oftmals „unsachlich“ oder „überheblich“ gepaart mit einem übersteigerten Selbstwertgefühl oder –Geltungsbedürfnis. Zu beobachten ist oftmals auch, dass von Minderwertigkeitsgefühlen Betroffene unbeherrscht sind. Sie haben ihre Gefühle nicht im Griff, innere Erregung nicht unter Kontrolle und Anspannungen brechen ungehindert aus.
Wahrnehmung
Selbstbild
Das Selbstbild bezeichnet in der Psychologie die Vorstellung, die jemand von sich selbst hat bzw. macht. Der Begriff des Selbstbildes deckt sich teilweise mit dem Begriff der personalen Identität, bezieht sich aber stärker als dieser auf psychische und stimmungsmäßige Aspekte und unterliegt stärkeren Wandlungen und Schwankungen. Das Selbstbild beruht auf Selbstwahrnehmung; das Fremdbild darauf, wie Dritte jemanden von außen wahrnehmen. Das Selbstbild misst sich am Idealbild, also daran, wie jemand gerne sein möchte. Selbstbild und Idealbild werden im Selbstkonzept zusammengefasst.
Fremdbild
Ein Fremdbild ist ein Bild, das sich andere über eine Person machen, beziehungsweise das Bild, das sich diese Person über andere macht.
Selektive Wahrnehmung
Die selektive Wahrnehmung ist ein psychologisches Phänomen, bei dem nur bestimmte Aspekte der Umwelt wahrgenommen und andere ausgeblendet werden. Selektive Wahrnehmung kann durch Bahnung (Priming), Einrahmen (Framing) oder vergleichbare Effekte hervorgerufen werden.
Vorurteil
Vorurteile führen zu unzulässiger Vereinfachung einer Sachlage und falscher Beurteilung, die gerechte Bewertung und Behandlung des Einzelfalles wird dadurch unmöglich.
Um Vorurteile vermeiden oder abbauen zu können sollten Sicherheitsmitarbeiter
vom Handeln einzelner nicht auf die Gruppe schließen
auch positive Erfahrungen bewusst aufnehmen
Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen
Äußerlichkeiten und Modeerscheinungen nicht überbewerten
sich mögliche eigene Vorurteile bewusstmachen und bisherige Vorstellungen mit Hilfe neuer Erfahrungen ergänzen
Eindruck
Der Prozess der Urteilsbildung ist abhängig von
- Sympathie
- Antipathie
Der sogenannte „erste Eindruck“ ist wichtig für den weiteren Umgang „Miteinander“, ist aber nicht immer richtig. Er zeigt uns leider immer nur einen Ausschnitt, bzw. Aspekt eines Gegenübers bzw. einer Situation!!!
Erscheinungsbild
Wir tragen die vollständige Dienstkleidung – sauber, gepflegt und gebügelt.
Unsere Ausrüstung ist vollzählig und in einwandfreiem Zustand.
Die Dienstunterlagen sind griffbereit, geordnet und sauber.
Verhalten
Unser Umgangston ist freundlich und höflich, am Telefon und im persönlichen Kontakt.
Ein höflicher Gruß und ein freundliches Lächeln kommen immer gut an und sollten selbstverständlich sein.
Wir vermeiden plumpe Vertraulichkeit, unangebrachte Neugier und Schwatzhaftigkeit.
Wir sind vertraut mit unserer Dienstanweisung und der betrieblichen Ordnung.
Menschenkenntnis
Menschenkenntnis ist die Fähigkeit, andere Menschen einzuschätzen und mit Menschen geschickt umzugehen!!!
Beachte aber „grundsätzlich“ immer:
Jeder Mensch ist einzigartig
Jede Situation ist individuell
Glücklicherweise ist Menschenkenntnis keine angeborene Eigenschaft, sondern eine erlernbare und verbesserbare Fähigkeit.
Kommunikationsarten
Frustration und Aggression
Ist ein negatives Gefühl, das im Menschen entsteht, wenn er daran gehindert wird, ein angestrebtes Ziel zu erreichen oder wenn ein Bedürfnis nicht erfüllt wird, bzw. werden kann!
jeder hat eine gewisse Frustrationstoleranz
(Man duldet schwache Frustrationen bis zu einem gewissen Punkt)
es entsteht der Frustrationsstau
(frustrierende Erlebnisse sammeln sich an)
Die Aggression
Aggression ist ein körperliches oder verbales Handeln, dass mit der Absicht ausgeführt wird, zu verletzen oder zu zerstören.
Gewalt ist Aggression in ihrer extremen und sozial nicht akzeptablen Form (seelisch oder körperlich). Der Begriff Aggression beschreibt ein direktes Verhalten.
Die Aggression ist ein bewusstes, absichtliches:
Schädigen
Verletzen
Zerstören
Vernichten
Beleidigen
Intrigieren
Umgang mit Waffen
Wie wird Recht definiert?
Summe aller gesellschaftlichen Normen!
geschriebenes- oder Gewohnheitsrecht
Recht hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun!
Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat!
Recht hat nicht wer Recht hat, sondern der, der Recht bekommt!
Rechtssystem in der Bundesrepublik Deutschland
DAS PRIVATRECHT
(z.B. BGB, Arbeitsrecht, Vertrags- und Schuldrecht, Handelsrecht etc.)
DAS ÖFFENTLICHE RECHT
(z.B. StGB, Gewerberecht, Verkehrsrecht, Baurecht, StPO, Waffenrecht etc.)
Bedeutung des Föderalismus
Deutschland ist ein Bundesstaat und besteht aus 16 Bundesländern.
Das Zusammenwirken von Bund und Ländern wird als Föderalismus bezeichnet. Dabei kommt den Bundesländern in einem bestimmten Rahmen eine Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenz für ihr eigenes Territorium zu, während die Regelungen des Gesamtstaates in allen Bundesländern zur Anwendung kommen.
Rechtssystematik
Rechtsstaat
Rechtsgrundlagen für alle Staatsgewalten z. B. keine Verurteilung ohne Gesetz
Republik
kein Staatsoberhaupt auf Grund von Geburt oder auf Lebenszeit
Bundesrepublik
Föderation auf zwei Ebenen, Bund und Länder Artikel 20 GG Abs. 2 Organe der Staatsgewalt
Gesetzgebende Gewalt (Legislative)
(Bundestag, Bundesrat)
Rechtsprechende Gewalt (Judikative)
(Richter)
Vollziehende Gewalt (Exekutive)
(Polizei, Sachbearbeiter der Gewerbebehörde)
Bürgerrechte aus dem Grundgesetz (GG)
Als Bürgerrechte bezeichnet man hingegen die Grundrechte, die nur deutschen Staatsbürgern zugebilligt werden. Hierzu zählen zum Beispiel das Wahlrecht, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Berufswahl. ...
Die Grundrechte gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Inhalt und Bedeutung der Grundrechte
Für Sicherheitsmitarbeiter bedeutsame Grundrechte
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde
Art. 2 Abs. 1 GG Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 2 GG Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit
Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz
Art. 5 GG Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
Art. 9 GG Vereinigungsfreiheit
Art. 10 GG Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 12 GG Berufs- und Betätigungsfreiheit
Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 GG Schutz des Eigentums
Art. 19 GG Einschränkung von Grundrechten
Art. 20 GG Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht
Art. 104 GG Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung
Abgrenzung der Polizei zur privaten Sicherheit
Polizei:
Die Polizei hat die Aufgabe, vom Einzelnen und der Allgemeinheit die Gefahren abzuwehren, durch die, die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.
(§1 Musterentwurf für ein bundeseinheitliches Polizeigesetz)
Rechtsgrundlage: § 163 StPO Die Polizei unterliegt dem
Sicherheitsdienst
Sicherheitsdienst:
Die privaten Sicherheitsunternehmen haben die Aufgabe, Gefahren für die (inner-) betriebliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
Der Sicherheitsmitarbeiter unterliegt dem
Opportunitätsprinzip:
= Sicherheitsmitarbeiter kann, aber muss nicht tätig werden.
Public-Private-Partnership
Public Private Partnership ist eine Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Sicherheitsunternehmen. Sie bezeichnet die unterschiedlichen Arten der Zusammenarbeit von öffentlichen Institutionen und Privaten.
Unfallverhütungsvorschriften
Was ist das überhaupt?
Regelung der Erlaubnispflichten für Gewerbetreibende
Die Gewerbeaufsichtsbehörde
Überwacht die Einhaltung der staatlichen Schutzvorschriften wie:
ArbSchutzG (Das Arbeitsschutzgesetz)
GewO (Die Gewerbeordnung)
ArbStättV mit ASR (Die Arbeitsstättenverordnung / Arb.stätt.RL)
GefahrstoffV (Die Gefahrstoffverordnung)
GGVS (Die Gefahrengutverordnung Straße)
VbF (Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
Das Jugendschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz
Allgemeine Regelungen Bewachungsgewerbe
in der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere im § 34a
Regelung der Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe (und andere Gewerbe)
in der Bewachungsverordnung (BewachV)
Bewachungsverordnung
Ausführung der Pflichten des Gewerbetreibenden und seiner Beschäftigten
Gewerbetreibende und deren Personal
Wer ein Sichrheitsunternehmen anmelden beziehungsweise führen möchte, muss besondere Voraussetzungen erfüllen (Bewachungserlaubnis).
Zuverlässigkeit
geordnete Vermögensverhältnisse
Bescheinigung der IHK über den Sachkundenachweis nach §34a GewO
Haftpflichtversicherung
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen (Unterichtung oder Sachkundeprüfung), dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
3. mind. 18 Jahre alt (oder Ausbildung ab 16 Service/Fachkraft für Schutz und Sicherheit)
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichen öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes […], von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Meldung von Wachpersonal
Nur Einsatz von zuverlässigen Personen
Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme: Fachkraft für Schutz und Sicherheit, 16 Jahre)
Der Unterrichtungsnachweis (gem. § 34a GewO) (Ausnahme: FK für S. und S.)
Die Meldung der künftig zu beschäftigten Person an die zuständige Behörde
Die Jahresmeldung der ausgeschiedenen Mitarbeiter bis 31. März des darauffolgenden Jahres
Bewachungsverordnung
Nach der Bewachungsordnung muss die, den Wachdienst regelnde, Dienstanweisung insbesondere den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
Hinsichtlich des Unterrichtungsverfahrens der Beschäftigten, des privaten Sicherheitsgewerbes, sieht die Bewachungsverordnung vor, dass sowohl der Gewerbetreibende selbst, als auch seine Beschäftigten, durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die erforderlichen Grundkenntnisse, nachzuweisen haben.
Umfang der Versicherung
Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(Zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen)
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
1. für Personenschäden (1 Millionen €)
2. für Sachschäden (250 000 €)
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen (15 000 €)
4. für reine Vermögensschäden (12 500 €)
Dienstanweisung
1. Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln.
2. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung Auszuhändigen.
3. Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
Arten Dienstanweisung:
Allgemeine Dienstanweisung
objektbezogene Dienstanweisung
Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
Darin müssen unbedingt enthalten sein:
Der Name und Vornamen der Wachperson / Dienstnummer (Diskothek)
Der Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
Unterschrift der Wachperson
Die Unterschrift des Gewerbetreibenden oder eines Vertreters
Bewacherregisteridentifikationsnummer
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden!
Der Ausweis muss im Dienst immer mitgeführt werden + Personalausweis
Der Ausweis ist auf Verlangen den Behördenvertretern vorzeigen
WP müssen sichtbar ein Schild mit Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen:
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
Bewachung von Asylunterkünften
Großveranstaltungen
Nicht sichtbar (Ladendetektiv)
Dienstkleidung
1. Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
2. Wachpersonen, die ein befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung tragen.
Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
Für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist zu sorgen
Die tatsächliche Gewalt von Waffen, oder Munition nur Personen überlassen, die zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet sind (im Sinne des Waffenrechts)
Eine ordnungsgemäße Übergabe oder Rücknahme der Waffen und / oder Munition muss sichergestellt sein
Nach einem Schusswaffengebrauch besteht Anzeigepflicht bei der Behörde / Polizei
Sicherheitstechnik
Was ist Datenschutz?
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht einer jeden Person, selbst bestimmen zu können, was mit den eigenen personengebundenen Daten geschieht. Im Hinblick auf die Erhebung, Speicherung und Nutzung personengebundener Daten muss jede Person abschätzen können,
wer entsprechende Daten erhoben hat,
wo sie gespeichert sind und
was mit den Daten geschieht.
Eingriffe in dieses Recht sind nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Jede Person muss wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es kein "belangloses" Datum mehr. Die Erhebung personenbezogener Daten im nicht öffentlichen Bereich (Betriebe, Geschäfte, Unternehmen) setzt voraus, dass das schriftliche Einverständnis des Dateninhabers vorliegt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten wesentliche Bestandteile des Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Zweck und Anwendungsbereich
Allgemeines wie:
Zweck des Gesetzes
gilt für öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Öffentliche Stellen im Sinne der Datenschutzgesetze sind
Behörden
Stiftungen
Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Nicht öffentliche Stellen:
alle privaten Daten-Verarbeiter. Dazu zählen auch Unternehmen und Betriebe. Der Gewerbebetreibende muss die beschäftigten Personen in seinem Gewerbebetrieb bzgl. des Datenschutzes schriftlich verpflichten, dass diese auch nach dem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
Begriffsbestimmungen
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über:
persönliche (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) und
sachliche ( versichert?, Schulden?, Vorstrafen?, etc.)
Verhältnisse einer bestimmten Person
Es gibt:
automatisierte Verarbeitungen und
nicht-automatisierte Dateien
Erheben: ist das Beschaffen von Daten über einen Betroffenen
Verarbeiten:
ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Dateien
Nutzen:
Ist jede Verwendung personenbezogener Dateien, soweit es sich um Vorarbeiten handelt
Datensparsamkeit – Datenvermeidung gemäß § 3a BDSG:
Ziel ist es, dass keine oder so wenig wie möglich personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2). Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit
4. der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechte des Betroffenen
auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
auf Berichtigung, soweit gerechtfertigt.
auf Löschung, soweit Speicherung unzulässig oder Zweck weggefallen ist und
auf Sperrung, soweit Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Beispiel:
Sie wurden durch die Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen (die bereits bei hinreichendem Tatverdacht zulässig ist). Bei Feststellung Ihrer Unschuld müssen diese „Daten“ unverzüglich gelöscht werden.
Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet.