Schulungen

Schulungen, auch als Lehrgänge bezeichnet, sind Maßnahmen zur Wissensvermittlung bestimmter Themen. Sie stellen eine Möglichkeit zur beruflichen Fort- und Weiterbildung dar. Meist setzt sich dabei eine relativ kleine Gruppe mit einem vordefinierten Thema auseinander. Solche Schulungen können sowohl Unternehmen selbst, durch interne Ausbildungsleiter, als auch extern durch Schulungszentren angeboten werden. In der Regel wird eine Schulung von einer Person moderiert, die ihr Expertenwissen an die Gruppe weitergibt..

Seminare:

Seminare werden sehr häufig dazu verwendet, Mitarbeiter zu schulen. Diese können entweder als Inhouse-Schulungen oder in einem externen Schulungszentrum stattfinden. Ein Experte gibt dabei seine Kenntnisse und Erfahrungen an die Gruppe weiter, entweder in Form eines Vortrages oder durch praktische Anwendungen unter seiner Hilfestellung. Seminare bieten sich vor allem dann an, wenn es Änderungen im Unternehmen gibt, durch welche mehrere Personen betroffen sind. Ein häufiges Beispiel hierfür ist die Einführung einer neuen Software.

Einzel-Coaching:

Bei dieser Variante der Mitarbeiterschulung wird nur ein einziger Mitarbeiter durch einen Coach in ein neues Themengebiet eingeführt. Diese Methode wird oftmals im Rahmen des Onboarding als Einarbeitungskonzept durchgeführt, oder aber wenn der Angestellte zukünftig die Aufgaben eines Kollegen übernehmen soll.

E-Learning:

Beim E-Learning werden digitalen Medien zu Schulungszwecken eingesetzt. Dies können Folien, PDFs oder Videos sein. In Form von Online-Kursen oder Webinaren können die Schulungen ortsunabhängig und zeitlich flexibel durchgeführt werden.

Bayern


Sachkunde § 34a

Der Paragraph 34a Gewerbeordnung (§34a GewO) ist die gesetzliche Grundlage für das gewerbliche Bewachen fremden Lebens und Eigentums. Gleich ob selbständige Tätigkeiten im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe oder Tätigkeiten in Form eines Anstellungsverhältnisses, beides unterliegt den Regelungen dieses Paragraphen und der Bewachungsverordnung.

Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft

Bei der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft handelt es sich um eine Fortbildungsprüfung. Diese wurde nötig, nachdem es die gesetzliche Regelung bezüglich der geprüften Fachkraft für Schutz und Sicherheit gab. Jedoch können Sie sich bei uns nach Einzelfallprüfung bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen dafür qualifizieren und die Prüfung ablegen.

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Bei der Fachkraft für Schutz und Sicherheit handelt es sich um einen in Deutschland anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit 3-jähriger Ausbildung. Jedoch können Sie sich, bei uns nach Einzelfallprüfung bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen, dafür qualifizieren und die Prüfung ablegen. Diese Maßnahme auch als Umschulung möglich, eignet sich für Personen, die sich beruflich neu orientieren möchten.

Meister für Schutz und Sicherheit

Der Meister qualifiziert sich in erster Linie dazu, Fach- und Führungsaufgaben im gehobenen Management der Wach- und Sicherheitsbranche fachgerecht und sicher wahrnehmen zu können. Wenn Sie sich auf, die sich ständig ändernden Strukturen und Systeme, der Arbeitsorganisation, Entwicklung und Personalführung flexibel einstellen, können Sie auf den technisch- organisatorischen und personellen Wandel im Unternehmen Einfluss nehmen.

Schulungen


Alle Schulungen für den Bereich Schutz und Sicherheit Jetzt einen beruflichen Aufstieg erreichen Weiterbildung ist nicht nur etwas für Aufsteiger. Im Job auf dem Laufenden zu bleiben oder etwas völlig neues zu lernen, kann beruflich notwendig sein - und bringt Arbeitnehmern Vorteile. Auch dann, wenn es ums Geld geht.

Sachkundeprüfung nach § 34a

550 - 999

Zulassungsvoraussetzungen

  • Volljährigkeit
  • Führungszeugnis ohne eintrag





Geprüfte Schutz und Sicherheitskrsft

1200 - 1800

Zulassungsvoraussetzungen

  • Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  • mindestens zweijährige Berufspraxis
  • mindestens dreijährige Berufspraxis ohne Ausbildung
  • Mindestalter von 24 Jahren
  • Erste-Hilfe-Lehrgang

Fachkraft für Schutz und Sicherheit

2500 - 2999

Zulassungsvoraussetzungen

  • Nach § 45 BBiG ist zur Abschlussprüfung
    auch zuzulassen, wer nachweist, dass er
    mindestens das Eineinhalbfache der Zeit,
    die als Ausbildungszeit vorgeschrieben
    ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, indem
    die Prüfung abgelegt werden soll. Als
    Zeiten der Berufstätigkeiten gelten auch
    Ausbildungszeiten in einem anderen,
    einschlägigen Ausbildungsberuf.
    Dementsprechende Dienstzeiten bei
    der Bundeswehr gelten bereits als
    Zulassungsvoraussetzungen, wobei eine
    Bestätigung des zuständigen BFD vorliegen
    muss und eine Einzelprüfung durch das BFS in
    Absprache mit der IHK erfolgt
  • Umschulung

Meister für Schutz und Sicherheit

5000 - 8500

Zulassungsvoraussetzungen

  • (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
    ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen
    anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten
    Beruf zugeordnet werden kann, oder eine mit Erfolg abgelegte
    Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten
    anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige
    Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
    einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens
    zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens vierjährige
    Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften
    Werkschutzfachkraft.
    (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
    ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das
    nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und zu den in Absatz 1
    Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr
    Berufspraxis.
    (3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
    Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und
    Sicherheit gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung haben.
    Der Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer
    Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung ist vor
    Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.